AGB

René Maiwald, Finkenweg 1, 58762 Altena
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Stand 01.12.2019

  1. Allgemeines
  1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle vom Auftraggeber angenommenen und/oder beauftragten Angebote, Aufträge, Lieferungen, Leistungen. 
  2. Sie gelten mit Annahme des Angebotes durch den Auftraggeber als vereinbart, spätestens mit Entgegennahme des Bildmaterials. Ein Widerspruch hat schriftlich vor Annahme des Angebotes schriftlich zu erfolgen.
  3. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit.
  4. Die AGB gelten bei Folgeaufträgen eines Auftraggebers auch für alle zukünftigen Angebote, Aufträge, Lieferungen, Leistungen.
  5. „Lichtbilder“ im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen. Dies gilt gleichzeitig für digitales oder elektronisch bereitgestelltes Bildmaterial. (Negative, Dia-Positive, RAW Dateien, Papierbilder, Still-Videos, elektronische Stehbilder in digitalisierter Form). 

II. Urheberrecht / Nutzungsrecht 

  1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.
  2. Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.
  3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung.
  4. Die Übertragung der Nutzungsrechte erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Erfüllung sämtlicher Honoraransprüche des Fotografen durch den Auftraggeber.
  5. Der Besteller eines Bildes i.S. vom § 60 UrhG hat kein Recht das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind.
  6. Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur Speicherung und Vervielfältigung, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich übertragen wurde.
  7. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf, sofern nichts anderes vereinbart, verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotografen zum Schadensersatz.
  8. Die Negative bzw. RAW Dateien verbleiben beim Fotografen. Eine Herausgabe an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung. 

III. Honorare, Vergütung, Zahlungsverzug, Reklamation 

  1. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten etc.) sind -sofern nicht anders vereinbart- nicht im Honorar enthalten und sind vom Auftraggeber zu tragen.
  2. Der Auftraggeber hat Gestaltungsvorschläge oder Konzeptionen als eigenständige Leistungen zu vergüten. 
  3. Fällige Rechnungen sind innerhalb von sieben Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen.
  4. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens sieben Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht.Zusätzlich eingeräumte Rabatte setzen eine fristgemäße Zahlung voraus und verlieren bei Zahlungsverzug ihre Gültigkeit.
  5. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Dies gilt auch für die digitale Bildbearbeitung und die daraus resultierende Bildwirkung und Farbgebung.
  1. Reklamationen bzgl. Inhalt, Qualität oder Zustand des Bildmaterials sind innerhalb von 48 Stunden nach Empfang schriftlich mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Bildmaterial als ordnungsgemäßig und wie vertraglich vereinbart zugestellt.
  2. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den Vergütungs-Anspruch für bereits begonnene Arbeiten. 

IV. Haftung 

  1. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet der Fotograf für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  2. Er haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
    Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet der Fotograf – wenn nichts anderes vereinbart wurde – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  3. Der Fotograf verwahrt die Negative/RAW Daten sorgfältig. Er ist berechtigt von ihm aufbewahrte Negative/RAW Daten nach Beendigung des Auftrags zu vernichten.
  4. Sollte aufgrund besonderer Umstände (plötzliche Krankheit (auch von Familienangehörigen des Fotografen), Verkehrsunfall/Verkehrsstörungen, Umwelteinflüsse etc.) der Fotograf nicht oder nicht rechtzeitig zum vereinbarten Termin erscheinen, kann keine Haftung für jegliche daraus resultierenden Schäden übernommen werden. Der Fotograf bemüht sich (soweit gewünscht) um einen Ersatzfotografen, der auf eigene Rechnung seine Leistungen erbringt. Ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht. 

V. Nebenpflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber garantiert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die schriftliche Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ferner garantiert er das rechtzeitige Einholen von Genehmigungen die zur Durchführung eines Shooting außerhalb des Studios des Fotografen nötig sind.Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung einer dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.
  2. Der Auftraggeber verpflichtet sich bei Aufnahmen von Gegenständen die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei Werktagen ab, ist der Fotograf berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. 

VI. Leistungsstörung, Ausfallhonorar, Stornokosten 

  1. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, überschritten,so erhöht sich das Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass dem Fotografen kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der Fotograf auch Schadensersatzansprüche geltend machen.
  2. Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vom Fotografen bestätigt worden sind. Der Fotograf haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  3. Im Falle einer Auftragsstornierung durch den Auftraggeber nach verbindlicher Auftragserteilung und verbindlicher Terminvereinbarung wird dem Auftraggeber 25% (Auftragsstorno bis 4 Wochen vor Auftragsbeginn), 50% (Auftragsstorno bis 72 Stunden vor Auftragsbeginn) bzw. 75% (Auftragsstorno weniger als 72 Stunden vor Auftragsbeginn) des voraussichtlichen Auftragsvolumen bzw. des vereinbarten Preises für das Shooting sowie evtl. bereits entstandene Leistungskosten in Rechnung gestellt. 

VII. Datenschutz 

  1. Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers werden unter Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen verarbeitet.
  2. Der Fotograf ist -solange der Kunde nicht schriftlich widerspricht – berechtigt, die erhaltenen Daten zur Beratung, bedarfsgerechten Gestaltung von Angeboten und für eigene Zwecke für Marktforschung des Unternehmens zu verwenden.
    Für den jederzeit möglichen Widerruf dieser Vereinbarung reicht eine eMail an info@rene2412.de
  3. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln. 

VIII. Gestaltung, Bildbearbeitung, Dateihandhabung

  1. Die Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen.
  2. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Dies gilt auch für die digitale Bildbearbeitung und die daraus resultierende Bildwirkung und Farbgebung. 
  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.
  4. 4. Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, den Fotografen mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.
  5. Es ist ohne ausdrückliche, schriftliche Genehmigung des Fotografen nicht gestattet Lichtbilder des Fotografen zu bearbeiten, zu verfremden,von Dritten bearbeiten zu lassen. Zuwiderhandlungen werden zur Anzeige gebracht. 

IX. Nutzung, Verbreitung, Veröffentlichung 

  1. Die Verbreitung von Lichtbildern des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven,die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder ähnlichen Datenträgern ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber gestattet.
  2. Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die der Fotograf auf elektronischem Wege hergestellt hat, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
  3. Wünscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm die Dateien auf einem Datenträger zur Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
  4. Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder für jegliche Art von Eigenwerbung zu nutzen. Hierbei im speziellen die Veröffentlichung auf der eigenen Website und in Online-Portalen wie Facebook oder XING sowie die Ausstellung in den eigenen Räumlichkeiten. Dies gilt auch für Drucksachen und Veröffentlichen im Zusammenhang mit Eigenwerbung des Fotografen.
    Widerspricht der Auftraggeber nicht schriftlich innerhalb von 48 Stunden nach Auftragserteilung gilt die Veröffentlichung als genehmigt.
  5. Sollte die Bereitstellung von Bildern und Daten aus Gründen die der Fotograf nicht zu vertreten hat, nicht möglich sein, so ist der Fotograf berechtigt, alternative Wege der Bildbereitstellung wie Online Galerien und den Versand von Links zu dieser Galerie an Teilnehmer des Shootings zu wählen. Sollte jemand damit nicht einverstanden sein so ist dies schriftlich mitzuteilen.
  6. Lichtbilder, welche im Rahmen eines Privatkundenshootings entstanden sind und im Umfang des Shootings enthalten sind, werden in bearbeiteter Form und in voller Auflösung bereitgestellt. Diese Fotos dürfen für private Zwecke genutzt und veröffentlicht werden. Eine Veröffentlichung im Zusammenhang mit einer gewerblichen Nutzung ist nicht gestattet und bedarf der vorherigen Genehmigung des Fotografen und des Erwerbs des Nutzungsrechtes für diese Aufnahmen. Bei Zuwiderhandlung ist der Fotograf berechtigt ein fälliges Entgelt für das einfache Nutzungsrecht in Höhe von 100 Euro zzgl. die geltende MwSt. zu erheben und dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
  7. Vorschaubilder, welche dem Auftragggeber zur Ansicht und Auswahl zur Verfügung gestellt werden, dürfen nicht veröffentlicht, gespeichert, bearbeitet werden.
  8. Bei widerrechtlicher Veröffenlichung von Vorschaubildern ist der Fotograf berechtigt, das Honorar zzgl. einer Bearbeitungsgebühr dafür nachträglich in Rechnung zu stellen. In diesem Fall wird dem Auftraggeber dieses Lichtbild in bearbeiteter Form und voller Auflösung bereitgestellt. 

X. Schlussbestimmungen 

  1. Als Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht und Deutschland als Gerichtstand als vereinbart.
  2. Falls eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam ist, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die ungültige Bestimmung ist durch eine juristisch und wirtschaftlich nahkommende wirksame Bestimmung zu ersetzen.
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